Die von Artikel 68 des LG Nr. 9/2018 vorgesehene Kommission, als „Gemeindekommission für Landschaft“ bezeichnet, gibt unter dem Vorsitz jenes Mitgliedes, welches der Gemeinderat dazu bestimmt hat, eine begründete, nicht bindende Stellungnahme im Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen
Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde ab.
Eine bindende Stellungnahme dieser Kommission ist hingegen für die Anbringung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren in den vom DLH vom 8. April 2020, Nr. 13, („Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“) vorgesehenen Fällen einzuholen.